Gesetzliche Rente für Selbstständige
- Dienstag, 25. Oktober 2011
Bestimmte selbstständige Berufsgruppen sind generell rentenversicherungspflichtig wie z.B. Erzieher, Pfleger, Dozenten an Hochschulen, Publizisten oder Künstler. Existenzgründer sind für die ersten drei Jahre von der Versicherungspflicht befreit, damit sie nicht notwendige Gelder in die Rentenversicherung einzahlen brauchen. Es gilt immer je länger sie vorgesorgt haben, desto höher fällt letztendlich die Rendite der Rentenversicherung aus. Weitere Tipps zur Rente erhalten sie hier.
Selbstständige können sowohl in private als auch in gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
Meist wählen Selbstständige eine private Rentenversicherung, jedoch ist es ihnen genauso möglich, sich in der gesetzlichen Rente versichern zu lassen. Selbstständige dürfen in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen, ob sie den Regelbetrag zahlen möchten, oder eben einen auf ihr Einkommen abgestimmten Betrag. Ansonsten gelten für sie die gleichen Rechte und Pflichten wie für alle Pflichtversicherten auch. Es muss einfach ein Antrag gestellt werden und das innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit.
Versicherte müssen mindestens 60 Monate einzahlen
Viele Rentenversicherungspflichtige Personen wisssen nicht, dass man mindestens fünf Jahre Beiträge einzahlen muss, um Ansprüche an die gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Es ist also durchaus sinnvoll, wenn man 57 Monate von den 5 Jahren Versicherungszeit erreicht hat, und nun nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, die letzten drei Mindestbeiträge von 78 Euro monatlich freiwillig zu zahlen.
Versicherte können fehlende Beiträge selbst ergänzen
Damit hätte man die Mindestzeit von 60 Monaten erreicht, und würde somit ab dem 65. Lebensjahr 139 Euro Rentenbeiträge monatlich ausgezahlt bekommen. Würde man diese freiwillige Investition von 234 Euro nicht tätigen, erhielte man keinen Cent der Rente. Und die 139 Euro monatlich ergeben bis zum 80. Lebensjahr immerhin schon eine Summe von 25.000 Euro.